Vereinssatzung der Elterninitiative Fröhlicher Anfang e. V.

Unsere Satzung haben wir zuletzt am 19.09.2025 aktualisiert.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Mitglieder des Vereins
§ 6 Ordentliche Mitglieder
§ 7 Fördernde Mitglieder
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Mitglieder des Vorstandes
§ 10 Satzungsänderung
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Aufgabenbereich, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten des/der Kassenwarts*in
§ 13 Kassenprüfer*in

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Elterninitiative Fröhlicher Anfang e. V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen (VR 3038).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Hierzu wird eine von den Eltern selbstverwaltete Kindertagesstätte betrieben und unterhalten. Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf organisatorische, finanzielle und grundsätzliche inhaltliche Angelegenheiten und hat zum Ziel, die breite Beteiligung der Elternschaft zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.

§ 4 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitglieder des Vereins

(1) Der Verein hat:

  1. Ordentliche Mitglieder und
  2. fördernde Mitglieder.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

§ 6 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind Familien, vertreten durch Sorgeberechtigte.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Familie werden, die eine schriftliche Anmeldung zur Betreuung eines Kindes in der Kindertagesstätte in Verbindung mit einer schriftlichen Beitrittserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung abgibt.

(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(4) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Austrittserklärung.

(5) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum jeweiligen Monatsende. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

(6) Die ordentliche Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere Vereinsschädigendes Verhalten (z.B.: ein Verstoß gegen die Satzung, eine unsachliche Herabsetzung des Vereins in der Öffentlichkeit, eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten). Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand auf begründeten Antrag beschließen und dokumentieren. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) Jedes ordentliche Mitglied (jede Familie) hat eine Stimme.

(8) Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen.

(9) Bei getrennt lebend Sorgeberechtigten kann bei Bedarf der Mitgliedsbeitrag zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

§ 7 Fördernde Mitglieder

(1) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die eine schriftliche Beitrittserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung abgibt.

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(3) Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit, oder durch Austrittserklärung.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum jeweiligen Monatsende. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei einer Anpassung der monatlichen Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder besteht ein Sonderkündigungsrecht. In diesen Fällen entfällt die Kündigungsfrist.

(5) Die fördernde Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere Vereinsschädigendes Verhalten (z.B.: ein Verstoß gegen die Satzung, eine unsachliche Herabsetzung des Vereins in der Öffentlichkeit, eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten). Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand auf begründeten Antrag beschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(7) Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins werden von einem Vorstandsmitglied zu der in den ersten drei Monaten jedes Jahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung elektronisch in Schriftform.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine Einladung nach Absatz (1) erfolgt ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zum Beispiel über:

  1. die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins,
  2. die grundsätzliche pädagogische Ausrichtung der vom Verein betriebenen Kindertagesstätte
  3. die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
  4. die Beitragsordnung,
  5. Satzungsänderungen,
  6. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall und
  7. die Auflösung des Vereins.

(3) Mitglieder des Vorstands haben bei Abstimmungen zu ihrer Entlastung kein Stimmrecht. Bei eigener Abwesenheit ist die Übertragung des eigenen Stimmrechts auf ein anwesendes stimmberechtigtes ordentliches Mitglied durch eine schriftliche Vollmacht zulässig. Kein Mitglied kann mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.

(4) Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung (im Regelfall das erste Vorstandsmitglied) und dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer*in zu unterschreiben und den ordentlichen Mitgliedern bekannt zu geben ist.

(5) Jedes Vorstandsmitglied kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Im Übrigen gelten Absätze (1) bis (3) sinngemäß.

§ 9 Mitglieder des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. erstem Vorstandsmitglied (Stadt-und-Land),
  2. zweitem Vorstandsmitglied (Personal),
  3. drittem Vorstandsmitglied (Immobilie),
  4. Kassenwart*in,

(2) Die ersten drei Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand).

(3) Der/die Kassenwart*in ist im Sinne des § 31a BGB ein/e besondere/r Vertreter*in des Vorstandes. Die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sind in § 13 dieser Satzung beschrieben.

(4) Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes kann den Verein allein vertreten. Dieses gilt auch für den/die besondere*n Vertreter*in gemäß § 9 (1) Nr. (d) in seinem Aufgabenbereich.

(5) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter im Sinne des § 26 BGB in einer Person ist unzulässig.

(6) Der Vorstand darf sich bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl selbst ergänzen. Dieser Vorstandsbeschluss muss protokolliert werden.

(7) Der Vorstand, die Mitglieder und Gremien haften entsprechend den Haftungsregelungen des BGB in seiner aktuellen Fassung.

(8) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

(9) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt ein Jahr und beginnt mit der Wahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(10) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse im Konsensverfahren oder mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Zustimmung von mindestens Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung. Soll der Zweck des Vereins geändert werden, so ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Vom Vereinsregister zur Ermöglichung einer Eintragung oder vom Finanzamt zur Sicherstellung der Steuerbegünstigung geforderte Satzungsänderungen kann der geschäftsführende Vorstand einstimmig beschließen, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Zustimmung von mindestens Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Braunschweig e.V., Hinter der Magnikirche 6a, 38100 Braunschweig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Aufgabenbereich, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten des/der Kassenwarts*in

(1) Der/die Kassenwart*in ist für nachfolgenden, nicht abschließenden Aufgabenbereich mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten zuständig. Der/die Kassenwart*in hat

  1. die Kasse und die Buchführung nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit sowie der Sparsamkeit ordnungsgemäß zu verwalten und zu führen,
  2. den Bankverkehr zu betreuen und zu prüfen,
  3. die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und Rechnungen zu zahlen,
  4. die Zahlung von Gehältern, die Kontrolle der Abführung der Zahlungen an die Krankenkassen, an das Finanzamt und weitere Institutionen nach den Vorgaben der Lohnbuchhaltung, durchzuführen,
  5. den Jahresabschluss bzw. eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einschließlich Haushaltsplanung aufzustellen,
  6. die Steuererklärung zu erledigen und ggf. Steuern abzuführen,
  7. die Spenden entgegenzunehmen und Spendenbescheinigungen auszustellen,
  8. die Erstattung von Auslagen usw. durchzuführen und
  9. den Vorstand regelmäßig über die finanzielle Situation des Vereins zu informieren.

(2) Der/die Kassenwart*in ist rechenschaftspflichtig gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern, gegenüber der Mitgliederversammlung sowie dem Finanzamt.

§ 13 Kassenprüfer*in

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer*in, der nicht dem Vorstand angehören darf.

(2) Der/die Kassenprüfer*in hat die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr anhand von Stichproben sachlich und rechnerisch zu prüfen.

(3) Der/die Kassenprüfer*in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.